| Hinweispflichten nach BattVO (Batterieverordnung) zur Entsorgung von Batterien |
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Sofern Batterien und Akkus in unseren angebotenen Artikeln enthalten sind, die zum Betrieb der Geräte dienen, gilt die Batterieverordnung. Wir sind als Händler verpflichtet unser Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien auf die Batterieverordnung hinzuweisen: Bitte entsorgen Sie alle Batterien so wie es vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird, verbrauchte Batterien gehören nicht in den Hausmüll. Sie können die Batterien und Akkus an kommunalen Sammelstellen oder im Handel vor Ort kostenfrei abgeben. Von uns erworbene Batterien können Sie nach Gebrauch auch bei uns unter der nachstehenden Adresse unentgeltlich zurückgeben oder an uns zurücksenden, wobei Sie als Verbraucher die Versandkosten zu tragen haben: Floßbach Computer Service, Inh. Ralf Floßbach, Wuppertaler Str. 15a, 51067 Köln, Deutschland, Telefon: 0221- 698580, Telefax: 0221- 698053, Email info@flossbach.de Achten Sie wegen der Kurzschlussgefahr darauf, die Kontakte der Batterien sind zu isolieren. Batterien die Schadstoffe enthalten sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Unter dem Zeichen befindet sich zusätzlich das chemische Symbol für das ausschlaggebende Schwermetall. Die verwendeten Bezeichnungen bedeuten dabei Folgendes: "Cd" steht für Cadmium, "Pb" für Blei, "Hg" für Quecksilber "Li" für Lithium,„Li-Ion“ (Lithium-Ionen), "Ni" für Nickel, "MH" für Metallhydrid und "Zn" für Zink. Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren Datum: 27. März 1998 Fundstelle: BGBl I 1998, 658 Textnachweis ab: 3. 4.1998
Amtliche Hinweise
des Normgebers auf EG-Recht: EWGRL 157/91 (CELEX Nr: 391L0157) EWGRL 86/93 (CELEX Nr: 393L0086) EGRL 101/98 (CELEX Nr: 398L0101) Beachtung der EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189) EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) (+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1001 I 1486; geändert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331 +++) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38) und der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. |
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